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Außenwerbung – Richtlinien und gesetzliche Bestimmungen

Paragrafen für Außenwerbung

Wer Außenwerbung machen will, sollte die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien kennen, um Bußgeldzahlungen und sonstigen Ärger zu vermeiden.

Grundsätzliches: Rechtliche Bestimmungen zum Thema Außenwerbung sind generell Ländersache. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Richtlinien und Bestimmungen, wenn man seine Werbung im Freien präsentieren will. Einige Bestimmungen gelten jedoch länderübergreifend und sollten immer beachtet werden. Dazu gehören nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So ist beispielsweise jedem Unternehmer das Bewerben seiner Produkte prinzipiell gestattet (wie sich aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit, Gewerbeordnung §1 Abs.1 herleiten lässt). Bestimmungen, welche das Betreiben von Werbung einschränken, haben in der Regel etwas mit dem Bau– und Wegerecht der jeweiligen Bundesländer zu tun. Wie in allen Bereichen des öffentlichen und sozialen Lebens ist es bei uns auch mit der Außenwerbung: Genehmigung erhält nur derjenige, der sich an die Vorschriften hält.

Außenwerbung – Genehmigung ist Ländersache

Als „Anlagen der Außenwerbung“ gelten für gewöhnlich, um es mit den Worten des Gesetzgebers zu sagen, „alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ (Zitat nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt). Mit anderen Worten: Auch Aufsteller und Beachflags vor dem eigenen Ladengeschäft, sowie Werbe- oder Firmenschilder an Hauswänden gelten als Werbeanlagen und sind damit genehmigungspflichtig. In jedem Fall dürfen solche und andere Werbeträger keinesfalls

  • die Sicherheit des Verkehrs behindern (z.B. indem Werbetafeln, -plakate oder Riesenposter die Sicht auf Verkehrsschilder, Ampeln o.ä. verdecken)
  • den Ausblick auf Grünflächen verdecken und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild durch ihre Anwesenheit stören
  • durch ihr gehäuftes Vorkommen allgemein als störend empfunden werden oder sich an öffentlichen, repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Gebäuden befinden (einfache Firmenschilder ausgenommen)
  • sich unmittelbar auf beziehungsweise an Bäumen, Ufern, Böschungen, Masten und Brücken befinden

Genehmigungen für das Anbringen oder Aufstellen von Außenwerbung sind in der Regel von der zuständigen Bauaufsicht einzuholen. Dort sollte man sich auf jeden Fall auch dann erkundigen, wenn man sich über die rechtlichen Aspekte seines Werbevorhabens nicht im Klaren ist.

Generell gilt: Für das Aufstellen oder Anbringen von Werbung auf Privatgrundstücken wird eine Baugenehmigung für Werbeanlagen benötigt. Wer auf öffentlichem Grund werben möchte, braucht eine entsprechende Sondergenehmigung. Der Gesetzgeber hat den Bauämtern für Anträge eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten eingeräumt; diese muss nicht selten auch bis zur Gänze ausgeschöpft werden.

Ein weiterer, wichtiger Aspekt ist die Größe oder die Beschaffenheit der Ortschaft beziehungsweise der Umgebung, in der im öffentlichen Raum geworben werden soll. Denn in Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten sowie reinen Wohn- oder Wochenendhausgebieten dürfen Werbeanlagen oder Werbeträger nur an der Stätte der Leistung platziert werden. Das bedeutet, dass Sie Schilder, Banner, Fahnen etc. nur unmittelbar vor ihrem Ladengeschäft, ihrer Filiale oder ihren Geschäftsräumen platzieren dürfen. In reinen Wohngebieten darf die Werbung über Hinweisschilder nicht hinausgehen. Ausgenommen sind wiederum gesondert genehmigte Plakatwerbeflächen oder Litfasssäulen, Werbemittel an Kiosken oder Zeitungsständen sowie Auslagen und Dekorationen in Fenstern oder Schaukästen.

In Leipzig beispielsweise sind folgende Unterlagen zur Anmeldung erforderlich:

  1. Antragsformular (5-fach)
  2. Auszug aus der Liegenschaftskarte (5-fach, davon 2-fach farbig)
  3. vermaßter Lageplan bei freistehenden Werbeanlagen/Fotomontage oder Fassadenansicht bei an Gebäuden anzubringenden Werbeanlagen (5-fach, davon 2-fach farbig)
  4. Bauzeichnung (5-fach, davon 2-fach farbig)
  5. Einverständniserklärung des Grundstücks-/Gebäudeeigentümers (1-fach)
  6. Angabe aller Eigentümer benachbarter Grundstücke (1-fach)

Unter dem Begriff der Außenwerbung werden sämtliche Werbemaßnahmen von Unternehmen, die darauf abzielen, Produkte, Dienstleistungen oder die eigene Marke in der Öffentlichkeit zu bewerben oder andere geschäftliche Ziele zu erreichen. Dies geschieht durch Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum. Die gesetzlichen Regelungen betreffen alle bereits erwähnten Formen, sowie beispielsweise Werbung auf Bussen und Bahnen, digitale Bildschirme und andere digitale Out-of-Home-Medien. (DOOH Media).

Länderübergreifende Regelung für Bundesfernstraßen

Gesetzliche Eindeutigkeit besteht beim Thema Außenwerbung nur im Bundesfernstraßengesetz. Dort findet sich unter §9, Absatz 6 der Abschnitt, der die Anbringung von Außenwerbung an Bundesstraßen und Autobahnen regelt. Wer es genau wissen möchte, findet hier den entsprechenden Gesetzestext zu §9 BFStrG Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Außenwerbung

Obwohl Außenwerbung generell der Genehmigungspflicht bedarf, hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen geschaffen, die es Werbetreibenden erleichtern.

  • So sind etwa Werbeflächen, die kleiner als 0,5 bzw. 1 Quadratmeter sind, genehmigungsfrei.
  • Darüber hinaus darf Außenwerbung für Aus- oder Schlussverkäufe genehmigungsfrei angebracht werden, solange sich diese direkt an der Stätte der Leistung befindet, also unmittelbar vor dem Geschäft.
  • Werbung für Veranstaltungen ist während der Veranstaltung sowie 14 Tage davor und danach genehmigungsfrei.
  • Stellschilder dürfen etwa zehn Tage vor der Veranstaltung aufgestellt werden.
  • Ebenso von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist Weihnachtswerbung. Diese darf vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember platziert werden.

Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Werbemaßnahmen an der Stätte der Leistung, also direkt vor dem Geschäft oder dem Veranstaltungsort, genehmigungsfrei sind. Sie dürfen lediglich nicht über die Baulinie bzw. die Baugrenze hinausreichen. Außerdem darf die Außenwerbung tatsächlich nur für einen begrenzten Zeitraum angebracht werden. Dauerhafte Werbemaßnahmen unterliegen wiederum der Genehmigungspflicht.

Ebenfalls von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Auslagen in und Dekorationen von Schaufenstern. Gewerbetreibende sollten dabei beachten, dass maximal 30 Prozent der Glasfläche beklebt werden darf, andernfalls tritt die Genehmigungspflicht in Kraft.

In Industrie- und Gewerbegebieten können Werbeanlagen generell ohne Genehmigung aufgestellt werden. Dasselbe gilt für Flugplätze oder Sportanlangen.

Keine der oben genannten Werbemaßnahmen darf den Verkehr behindern. Gerade bei Aufstellern vor dem Geschäft muss deshalb oft eine Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde eingeholt werden.

Werbung auf dem Privatgrundstück

Außenwerbung an der Fassade oder dem Gartenzaun anbringen

Für die Anbringung von Außenwerbung auf dem Privatgrundstück ist der Teil der gesetzlichen Bestimmung wichtig, der davon spricht, dass Werbeanlagen „von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind“ (vgl. §50 Niedersächsische Bauordnung).

Das bedeutet konkret: Außenwerbung auf einem Privatgrundstück unterliegt immer der Genehmigungspflicht.

Dies betrifft beispielsweise Fassadenwerbung oder Plakate am Grundstückszaun, weil das Grundstück vom öffentlichen Raum aus einsehbar ist. Hier überwiegt der Gemeingebrauch des öffentlichen Raumes gegenüber dem individuellen Verfügungsrecht über privates Eigentum.

Werbeanlagen, die dauerhaft auf einem Privatgrundstück installiert werden, bedürfen einer Baugenehmigung. Das gilt auch für Außenwerbung an der Fassade, welche die genehmigungsfreien Abmessungen überschreitet, da Schilder an der Fassade unter die baulichen Anlagen fallen. Darüber hinaus muss die Baugenehmigung jedes Mal neu eingeholt werden, sobald die Werbung farblich oder in ihrer Größe verändert wird.

Allerdings gelten hier ebenfalls, die oben beschriebenen Ausnahmen:

Überschreiten die vorgesehenen Schilder an der Fassade die Maximalgröße von 0,5 bis 1 Quadratmeter nicht, handelt es sich um genehmigungsfreie Außenwerbung. Welche Maximalgröße für genehmigungsfreie Werbemaßnahmen zulässig ist, erfragen Sie am besten bei der lokal zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Informationen für die Stadt Leipzig).

Wird Außenwerbung, welche die zulässige Maximalgröße überschreitet, ohne Genehmigung auf einem Privatgrundstück angebracht, droht ein hohes Bußgeld. Das Bußgeld richtet sich dabei gegen den Nutzer der Werbung. Platzieren Sie genehmigungspflichtige Außenwerbung auf fremden Grundstücken, ohne über die entsprechende Erlaubnis zu verfügen, müssen Sie als Gewerbetreibender das Bußgeld zahlen, nicht der Eigentümer des Grundstücks.

Werbung am Straßenrand

Außenwerbung dank Sondernutzungserlaubnis

Wer zum Zweck der Außenwerbung einen Anhänger mit entsprechenden Aufdrucken oder Aufbauten versieht, braucht unter Umständen eine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen des Werbeanhängers.

Die Sondernutzungserlaubnis muss in der Regel dann eingeholt werden, wenn

  • der Anhänger im öffentlichen Raum abgestellt wird, also auf öffentlichen Parkplätzen oder am Straßenrand, und
  • rein dem Zweck der Werbung dient.

Die Sondernutzungserlaubnis ist dann nötig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Eigentümer des Anhängers den öffentlichen Raum über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus nutzt. Der Gemeingebrauch lässt sich auf das Befahren der Straße und das Parken auf einem Parkplatz vereinfachen. Wird der Anhänger nicht nur geparkt, sondern soll das Abstellen darüber hinaus Werbezwecken dienen, geht diese Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus.

Ausschlaggebend für die Entscheidung über eine Sondernutzung ist, ob der Werbeanhänger tatsächlich auch im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung genutzt wird und genutzt werden kann. Handelt es sich bei dem Anhänger um ein im regulären Geschäftsbetrieb genutztes Transportmittel, darf der Anhänger mit dem Werbeaufdruck im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hier gilt gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung, dass der Anhänger maximal 14 Tage lang am selben Platz stehen darf.

Kann der Anhänger allerdings nicht mehr in Betrieb genommen werden, etwa, weil ein Werbeaufbau den Transport von Gütern unmöglich macht, benötigt der Eigentümer für die Aufstellung des Anhängers zu Werbezwecken im öffentlichen Raum eine Sondernutzungserlaubnis. Ist diese erteilt, darf der Anhänger länger als 14 Tage am Abstellort verbleiben.

Wird ein Werbeanhänger auf einem Privatgrundstück aufgestellt, sollte gegebenenfalls vorher die Erlaubnis der Baubehörde eingeholt werden. Da der Werbeanhänger als Werbetafel gewertet werden könnte, kann eine Baugenehmigung notwendig werden.

In der den jeweiligen Sondernutzungsvereinbarungen für öffentliche Verkehrsflächen ist auch spezifisch geregelt, ob beispielsweise Kundenstopper und weitere Gehweg-Aufsteller platziert werden dürfen. In Berlin beispielsweise ist die Aufstellung von Werbestelltafeln nur während der Ladenöffnungszeiten erlaubt. Sie müssen sich dabei direkt vor dem eigenen Geschäft befinden und maximal 1,50 Meter von der Hauswand entfernt (für Anliegergebrauch) stehen. Die Werbeaufsteller dürfen höchstens 1,20 Meter hoch und 0,80 Meter breit sein. Wichtig ist auch, dass der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird. Demzufolge dürfen nicht alle unserer mobilen Werbeträger positioniert werden.

Werbung an Hauswänden

Kleine und temporäre Werbetafeln benötigen keine Genehmigung vom Bauordnungsamt der Stadt. Solche Tafeln dürfen allerdings nicht größer als 0,5 Quadratmeter sein. Auch Hinweisschilder für besondere Angebote direkt am Ort der Leistungserbringung müssen nicht genehmigt werden, solange sie nur zeitweise aufgestellt sind. Beispielsweise, wenn Ladenbesitzer für einen Abverkauf werben. Diese Plakatierung darf bis zu 14 Tage vor und nach dem Angebot sichtbar aufgestellt werden.

Aber Achtung: Der Zeitraum des Angebots muss klar festgelegt sein. Eine dauerhaftes Angebot ist nicht statthaft. Für das Weihnachtsgeschäft gilt zum Beispiel der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Wenn es um Stellschilder oder Kundenstopper für Veranstaltungen geht, gelten etwas strengere Regeln. Diese Schilder dürfen nur maximal zehn Tage vor und nach der Veranstaltung stehen.

Innerhalb der Regularien gilt es zudem zwischen Fassadenwerbung und Wegleitschildern zu unterscheiden. Bannerwerbung sollte möglichst groß ausfallen damit diese sichtbar wird, ist demzufolge genehmigungspflichtig. Ein beleuchtetes Werbeschild im Klingelbereich benötigt die Zustimmung des Vermieters.

Weiterführende Links

Da, wie bereits eingangs erwähnt, die Bauaufsicht in Deutschland Ländersache ist und sich in den einzelnen Bundesländern wiederum auf Städte, Landkreise, etc. aufgliedert, können wir Ihnen an dieser Stelle leider kein vollständiges Verzeichnis aller entsprechenden Behörden anbieten, zumal diese auch gar nicht samt und sonders im Internet vertreten sind. Nachfolgend finden Sie aber die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer, entweder vollständig oder geordnet nach Paragraphen abrufbar (zu beachten sind jeweils die Paragraphen zum Thema Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten):